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Kinderpornografie

Der Begriff '''Kinderpornografie''' bezeichnet die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern. International wird der Begriff Kinderpornografie juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von ''Kind'' und ''Pornografie''.

In Deutschland unterliegt Kinderpornografie als sogenannte „harte“ Pornografie einem Totalverbot. Strafbar ist nach § 184  Abs. 3 StGB nicht nur der Besitz oder der Verkauf, sondern auch das Anbieten, Vorrätighalten, Bewerben etc.

Einer anderen Definition zufolge ist Kinderpornografie die medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch. Diese Definition verzichtet auf den schwer definierbaren Begriff ''Pornografie''. Die sachliche Berichterstattung über Kindesmissbrauch, etwa in der Presse, stellt keine „medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch“ und somit auch keine Kinderpornografie dar.

Aufgrund der gravierenden Folgen für die Opfer ist die mediale Inszenierung von Missbrauch wie der Missbrauch selbst gesellschaftlich geächtet und gesetzlich verboten.

Der Begriff Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar. In der Praxis besteht Kinderpornografie meist aus Foto- oder Filmmaterial in analoger oder digitaler Form.

Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Staaten (z. B. Deutschland, Schweden) können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung (Kunst), Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke unter den Begriff (Kinder-)Pornografie fallen oder dem Vorwurf ausgesetzt sein.

Während manche Menschen „virtuelle Kinderpornografie“ als opferlose Straftat und deren Verbot als Angriff auf die Kunstfreiheit ansehen, wird deren gesetzliche Gleichstellung zu kinderpornografischem Foto- und Filmmaterial damit begründet, dass solches Material als Anstiftung oder Verharmlosung von realem Kindesmissbrauch gelten kann.

Europäisches Recht

Nach einer Grundsatzerklärung der EU-Außenminister (2002) und dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI der Europäische Kommission vom 22. Dezember 2003 werden für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen für die Herstellung und Besitz von Kinderpornografie erlassen.

Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nichtechter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als ''Kind'' wird dabei jede Person unter achtzehn Jahren definiert; in der Zusammenfassung wird das folgendermaßen begründet: ''In Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt nach dem Verständnis der Kommission jede Person unter 18 Jahren als Kind, selbst wenn die Person eine gewisse Reife erlangt hat.''

Dem einzelnen Mitgliedstaat bleibt es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.

An dem Rahmenbeschluss wurde von deutschsprachigen sexualwissenschaftlichen Organisationen heftige Kritik geübt. Die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit "kindlichem Erscheinungsbild" zu sehen sind, berge die Gefahr einer Kriminalisierung aller herkömmlichen Pornografie mit Darstellern unter 25 Jahren.

Der Rahmenbeschluss musste bis 20. Januar 2006 in den EU Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Deutsches Recht 

In Deutschland definiert § 184b StGB Kinderpornografie als pornografische Schriften, die "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben". Kinder im Sinne des Gesetzes sind Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB). Im Widerspruch dazu werden in der gängigen Rechtsprechung aber die Kriterien für herkömmliche Pornografie (Isolierungs- und Stimulierungstendenz, Aufdringlichkeit und Anstandsverletzung)  zugrunde gelegt (Laufhütte). Somit werden in Deutschland auch sexuell aufreizende Darstellungen ohne sexuellen Missbrauch von Kindern als Kinderpornografie verurteilt. Dies insbesondere, da davon ausgegangen wird, dass ein Kind gezeigte Handlungen oder Posen auf Anweisung des Abbildenden ein-, bzw. vorgenommen hat. Damit zeigt die Abbildung den Missbrauch (Aufforderung/Bestimmung zu sexuellen Handlungen) und ist strafbar.

Nach dem Urteil des BGH vom 2.Februar 2006, Aktenzeichen 4 StR 570/05, ist das bloße „Posing“ nicht strafbar, Zitat: „§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05 – LG Hagen“ (Zitatende).

Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung“ bzw. die „von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes“. Dabei gelten die Straftatbestände des Besitzes, der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie als Risiko- bzw. abstrakte Gefährdungsdelikte. Das Risiko einer Schädigung von Kindern wird dabei vom Gesetzgeber angenommen. Strafbar sind somit Taten, die ein Risiko bergen, auch wenn sie im konkreten Fall nicht zu einer Schädigung geführt haben.

Nach deutschem Recht wird die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 184b I StGB), bei gewerbsmäßiger Begehung und auch in bestimmten Fällen bandenmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 184b III StGB); das Gleiche gilt jeweils schon für den Versuch, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, soweit diese Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b II StGB). Pornografischen Schriften sind dabei Darstellungen in Bild, Ton (Musik) und Schrift gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie ein tatsächliches oder nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen (sogenannte virtuelle Kinderpornografie) wiedergeben; auch Computerdateien werden von diesem erweiterten Schriftenbegriff umfasst (§ 11 III StGB).

Das Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften sowie schon der Versuch des Sichverschaffens ist demgegenüber – ebenso wie der Besitz  entsprechenden Materials selbst – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 184b IV StGB); auch hier besteht die Strafbarkeit überdies nur, wenn die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (sog. Realkinderpornographie), nicht also etwa im Falle von Zeichnungen, literarischen Schilderungen etc. Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird.

Im Gegensatz zu sexuell aufreizenden Darstellungen ist bloße Nacktheit in Deutschland kein hinreichendes Kriterium für Pornografie (Schönke/Schröder). Somit gelten Darstellungen nackter Kinder (z.B. Freikörperkultur,FKK-Bilder) nicht als Kinderpornografie. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften kann diese jedoch indizieren. Sie begründet dies mit einer Wirkungsvermutung auf jugendliche Betrachter.

Die deutsche Rechtslage ist derzeit in Überarbeitung, siehe Abschnitt ''Europäisches Recht''.

Herstellungsverbot

Durch das Herstellungsverbot möchte der Gesetzgeber verhindert wissen, dass Kinder durch die Herstellung von Kinderpornografie zu Schaden kommen. Es fallen auch freiwillige und selbstgemachte Aufnahmen darunter.

Verbreitungsverbot

Durch das Verbreitungsverbot will der Gesetzgeber den Zugang zu Kinderpornografie erschweren. Seit April 2004 gilt im Unterschied zu konventioneller Pornografie auch die Weitergabe in geschlossenen Benutzergruppen als Verbreitung.

Des Weiteren steht zu vermuten, dass die meisten der Dargestellten keine Weiterverbreitung wünschen; das explizite Verbreitungsverbot stellt für die Abgebildeten einen weit wirksameren Schutz als den Schutz durch das Recht am eigenen Bild alleine dar.

 Besitzverbot

In den Jahren 1993 und 1997 wurde das Strafgesetz schrittweise verschärft und nunmehr ist auch der Besitz kinderpornografischer Schriften, die ein ''wirkliches'' Geschehen wiedergeben, in Deutschland ebenso verboten, wie der Versuch, sich oder einen Dritten in den Besitz zu bringen (vgl. oben).

Strafgrund ist, dass die Konsumenten zum Missbrauch von Kindern beitragen, indem sie überhaupt erst einen Markt für Kinderpornografie schaffen. Weiterer Grund für die Einführung des Besitzverbots war, dass in der Praxis der Nachweis einer Verbreitung selten gelang: Vom aufgefundenen kinderpornografischen Material konnte nicht auf Verbreitung geschlossen werden, da es womöglich nur dem „privaten Konsum“ diente. In diesen Fällen konnte die Polizei das kinderpornografische Material nicht beschlagnahmen und dadurch aus dem Verkehr ziehen.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Kinderpornografie den Konsumenten zu sexuellem Missbrauch verleiten kann. Kriminologisch erwiesen ist dies jedoch nicht und in der Forschung stehen sich zu dieser These widersprüchliche Auffassungen gegenüber (Katharsis (Psychologie)|Katharsis-Theorie: Abbau von Spannungen durch Betrachten der Darstellung; Stimulationstheorie: Betrachten führt zur Stimulation).

In der Praxis bereitete die Feststellung, ob eine pornografische Schrift einen ''tatsächlichen'' Kindesmissbrauch wiedergibt, regelmäßig Schwierigkeiten. So wurde häufig von Täterseite behauptet, dass es sich nur eine Fotomontage handele oder dass die Darsteller mindestens 14 Jahre alt seien. Um den Opfern eine Zeugenaussage ersparen zu können, in der sie über den Missbrauch berichten müssten, wurde 1997 deswegen auch der Besitz von Kinderpornografie, die ein ''wirklichkeitsnahes'' Geschehen wiedergibt, verboten.

Kommerzielle Kinderpornografie

In einigen Ländern waren in den 1960er und 1970er-Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. Diese Länder waren Dänemark, Schweden und die Niederlande. In diesen Pornos waren pornografische Aktaufnahmen von Kindern bis hin zu Geschlechtsverkehr mit Kindern zu sehen. Der überwiegende Teil der Kinderpornografie stammt vermutlich aus privater Herstellung sowie aus kommerziellen Vertrieb. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation.

Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahre in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderporno-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.

Laut Schätzungen der Vereinte Nationen UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt.

Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahre 1993 in Deutschland, verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd (Polizeiliche Kriminalstatistik 2002).

Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ – aber legal! – verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, Internet Relay Chat und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden in z.B. Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen) können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.

Konsumenten

Über die Konsumenten von Kinderpornografie liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Über diese lassen sich lediglich Vermutungen anstellen. So steht zu vermuten, dass ein überwiegender Teil der Konsumenten Pädophile sind, die entsprechende Darstellung zur sexuellen Stimulation und zur Triebabfuhr verwenden. Ein weiterer Teil der Konsumenten konstituiert sich aus Nicht-pädophilen, die dieses Bildmaterial zur sexuellen Stimulation verwenden oder es aus dem Anreiz des „verbotenen Materials“ sammeln.

Einhellige Meinung ist, dass die Konsumenten aus allen gesellschaftlichen Schichten stammen und besondere Merkmale bei diesen nicht ausfindig zu machen sind.

Große internationale Polizei-Operationen

Seit Mitte der 1980er und zunehmend im Laufe der 1990er Jahre geriet das Thema Kinderpornografie in das Interesse der Medien. Besonders groß angelegte Polizei-Operationen wie „Landslide“ und „Marcy“ fanden international ein großes Medienecho. Über „Operation Landslide“ wurde 1999 als „der größte Schlag gegen die kommerzielle Kinderpornografie aller Zeiten“ berichtet. Die Firma Landslide Inc. soll laut Medienberichten im Zusammenhang mit 5.000 kinderpornografischen [[Website]]s und 250.000 Konsumenten gestanden und 1,4 Millionen Dollar monatlich mit Kinderpornografie verdient haben. Thomas Reedy, der Besitzer, wurde zu 1.335 Jahren und seine Frau zu 15 Jahren Haft verurteilt. Landslide war ein Dienstleistungsunternehmen, das für Anbieter herkömmlicher Pornografie Kreditkartenbezahlungen durchführte. Zwei der Webseiten-Betreiber, für die Reedy aktiv war, boten auf ihren Seiten Darstellungen an, die kinderpornografisch waren. Zwischen 1997 und 1998 wurde mit diesen Webseiten ein Umsatz im Bereich von Millionen Dollar erzielt. Im Zuge der Operation wurde eine Datenbank mit 250.000 Personen gefunden. Das FBI veröffentlichte in Folge auf der beschlagnahmten Webpräsenz von Landslide Angebote, die den Eindruck von Kinderpornografie erwecken sollten. Im Zuge dieser „Sting-Operation“ kam es zu zahlreichen Ermittlungen gegen Interessenten dieses Angebots, darunter viele in Österreich, Deutschland sowie in Großbritannien und Nordirland mit rund 7.000 Fällen.

„Marcy“ war eine im September 2003 groß angelegte internationale Operation gegen private Tauschringe kinderpornografischer Darstellungen, in deren Verlauf gegen etwa 26.000 Verdächtige ermittelt wurden, davon etwa 530 in Deutschland. Die Operation wurde medial inszeniert. Bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen waren zahlreiche Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden 745 Computer, mindestens 35.500 CDs, 8.300 Disketten sowie 5.800 Videos sichergestellt. Unklar ist, wie hoch der Anteil kinderpornografische Darstellungen daran war.

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